Internetverein Bad Nauheim e.V.
- Satzung -
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen "Internetverein Bad Nauheim". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Internetverein Bad Nauheim e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses und der Nutzung des Internet u.a. zur Ausbildung, Fortbildung und Kommunikation in der Gesellschaft.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen zum Thema Internet, die Förderung der Nutzung des Internet
in Bildungseinrichtungen, in kulturellen Einrichtungen, in Vereinen und Organisationen im Raum Bad Nauheim.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, öffentliche Einrichtung und Anstalt werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr festgesetzt werden. Daneben werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
Mitglieder, die in den Monaten November und Dezember die Mitgliedschaft erwerben, zahlen für das laufende Geschäftsjahr keinen Beitrag.
(3) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem erweiterten Vorstand, der aus max. 4 Personen besteht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestellt werden.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende
Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt für Einzelprojekte Ausschüsse zu bilden, deren Aufgaben von Mitgliedern und Dritten übernommen werden können.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesenden sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstandes
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Ausschließung eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung
von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung und alle weiteren Mitteilungen, können auch an den Fax-Anschluss des Mitgliedes
oder an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen
(Tag der Aufgabe bei der Post bzw. der Absendung des E-Mails oder Fax). In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung. Zur Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über den Antrag selbst wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(8) Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift, spätestens 1 Monat nach der Versammlung, festzuhalten.
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Bad Nauheim, den 15.02.2002